Hygiene und Sicherheit

Seit dem 03. April 22 gelten in Baden-Württemberg neue Corona Regeln.

Was ändert sich bei Busreisen?

1. Touristischer und nicht-touristischer Gelegenheitsverkehr mit Bussen im Inland: Sowohl die FFP2-Maskenpflicht als auch die Vorlagepflicht eines 3G-Nachweises (geimpft, genesen oder getestet) entfallen ersatzlos. 

2. Fahrten ins Ausland:
Italien: 

 

Bei Einreise aus Deutschland:

  • Einreiseanmeldung über das Online-Formular. Ist die Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich, kann das Papierformular verwendet werden. Es gibt auch Formulare in englischer Sprache, welche aber nur als Übersetzungshilfe verwendet werden dürfen. Das folgende Papierformular soll eine neu Version sein:link.
  • Reisende müssen bei Einreise „GGG“-Nachweis (EU digital COVID-Certificat) vorlegen (Nachweise in digitalem oder Papierformat, auch der gelbe Impfausweis, in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache gleichgestellt)
  • Anerkannt werden ein mind. seit 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung (nicht älter als neun Monate) mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder über einen Nachweis einer Genesung von COVID-19 (nicht älter als sechs Monate) oder ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden) 
  • Personen ohne alle Bescheinigungen (3G/PLF) müssen einen Test vorweisen und zusätzlich noch eine 5-tägige Quarantänepflicht einhalten und nach Ablauf der Quarantäne einen weiteren Antigen-Test machen
  • Von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen sind u.a. das Fahrpersonal; Bordpersonal (Reiseleitung/-begleitung nicht explizit genannt); Grenzgänger, die nachweislich aus beruflichen Gründen nach Italien ein- und ausreisen; 

  • Von der 3G-Pflicht sind laut der IRU bis zum 31. März 2022 befreit: Besatzung von Beförderungsmitteln und reisendes Personal; Grenzgänger; Personen, die nach einem Aufenthalt von höchstens 48 Stunden an ausländischen Orten, die höchstens 60 km von ihrem Wohnsitz, ihrem Aufenthaltsort oder ihrer Wohnung entfernt sind, ausschließlich mit Privatfahrzeugen in das italienische Hoheitsgebiet zurückkehren (ebenfalls von der Vorlage des Formulars zur Feststellung des Aufenthaltsorts befreit) (Quelle)

Frankreich:
Vollständig Geimpfte
 aus "grünen Gebieten"( Derzeit Deutschland9 können ohne Quarantäne oder besonderen Reisegrund einreisen und benötigen nur das Impfzertifikat (max. 9 Monate gültig). Außerdem gilt medizinische Maskenpflicht im Reisebus für die Passagiere und für das PErsonal im direkten Kundenkontakt. 

Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen von der EMA zugelassenne Impfstoff erhalten haben oder:

    • 7 Tage nach der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind (Pfizer, Moderna, AstraZeneca (Vaxevira und Covishield));
    • 4 Wochen nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist (Johnson & Johnson);
    • 7 Tage nach der Impfung für COVID-19-Genesene (eine einzige Impfdosis erforderlich).

Für nicht geimpfte Personen oder Personen ohne entsprechenden Nachweis (s.o.) gilt:

  • Einreise aus "grünen" Regionen
    • Ab 12. Lebensjahr Testpflicht (PCR-  max 72h oder Antigentest, max. 48h alt)
    • Mit Test gleichwertig ist der Nachweis einer mindestens 11 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegenden Genesung von COVID-19.
    • Ausgenommen von der Testpflicht sind die Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km, beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen (Beweisdokumente sind entsprechend mitzuführen)

Österreich:
 

Einreisebestimmungen

 

Bei Einreise aus Gebieten, die kein Virusvariantengebiet (derzeit keine vorhanden) sind, gilt:
3G-Nachweispflicht (PCR-Test (max. 72h) sowie ein Antigentest (max. 24h) werden akzeptiert; keine Eigenanwendung)

- 3G gilt auch für Pendler

- von 3G-Nachweispflicht bei Einreise ausgenommen sind u.a. :

  • der gewerbliche Personentransport
  • Personen im Transit durch Österreich 
  • Personen, die nach Jungholz, ins Kleinwalsertal oder in die Hinterriss/Eng einreisen 
  • Personen bis zum 12. Lebensjahr
  • Personen vom 12-15 Lebensjahr dürfen mit Ninja-Pass einreisen

- Bei fehlendem 3G-Nachweis gilt die elektronische Registrierungspflicht und eine 10-tägige Quarantänepflicht bis zum Erhalt eines negativen PCR-Testergebnisses verlassen werden darf

 

Für „Geimpfte“ gelten folgende Voraussetzungen: 

  • ab dem 22. Tag der Impfung, bei der eine Einzeldosis (liegt nicht länger als max. 270 Tage zurück) vorgesehen ist, oder
  • nach der Zweitimpfung bei Impfstoffen mit zwei Dosen (wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen), oder
  • wenn mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (Impfung liegt nicht länger als 270 Tage zurück)
  • Die Einreiseverordnung definiert die "Booster-Impfung" wie folgt: Jede weitere (Auffrischungs-)Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der vorherigen Punkte mindestens 90 Tage (bei einer Impfung mit Einmalimpfstoffen beträgt dieser Zeitraum 14 Tage) verstrichen sein müssen. Dies schließt auch eine Genesung nach einer vollständigen Immunisierung durch Impfung ein. 
     

 Für „Genesene“ gelten folgende Voraussetzungen: 

  • ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage A oder Anlage B) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion.

 

Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Transitreisende benötigen keine Einreiseanmeldung und keine Testnachweise. Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.

Weitere Infromationen entnehmen Sie bitte beim WKO oder den FAQs des Sozialministeriums